Winterdienst in der WEG – wer haftet, wann muss geräumt werden?

Sobald Schnee fällt oder Glätte entsteht, wird der Winterdienst für Wohnungseigentümergemeinschaften rechtlich relevant. Denn es geht nicht nur um Ordnung, sondern um die Verkehrssicherungspflicht. Diese verpflichtet dazu, Wege so zu sichern, dass sich niemand durch vermeidbare Gefahren verletzt. In der WEG trifft diese Verantwortung die Gemeinschaft, in der Praxis organisiert sie der Verwalter.

Kommt es zu einem Sturz, wird im Nachhinein geprüft, ob der Winterdienst rechtzeitig, ausreichend und korrekt durchgeführt wurde. Fehler können schnell zu Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderungen führen.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

Die konkreten Zeiten ergeben sich aus den örtlichen Straßen- und Winterdienstsatzungen der jeweiligen Kommune. In vielen Kommunen  gilt beispielsweise:

  • an Werktagen ab etwa 7:00 Uhr
  • an Sonn- und Feiertagen ab etwa 8 oder 9 Uhr
  • die Pflicht endet meist gegen 20:00 Uhr

Wichtig ist dabei: Der Weg muss zu Beginn dieser Zeiten bereits sicher begehbar sein. Bei anhaltendem Schneefall oder neu auftretender Glätte reicht ein einmaliges Räumen nicht aus – es muss im Laufe des Tages erneut gehandelt werden.

Manche Kommunen erlauben das Räumen und Streuen bei dauerhaftem Schneefall auch nach Ende des anhaltenden Schneefalls.

Welche Flächen sind zu sichern?

Die Räum- und Streupflicht beschränkt sich nicht nur auf den Gehweg vor dem Haus. Regelmäßig gehören auch dazu:

  • Hauseingänge und Zugangswege
  • Treppen, Rampen und Gefällestrecken
  • Wege zu Mülltonnen, Stellplätzen und Garagen

Streusalz – erlaubt oder verboten?

In vielen Gemeinden ist der Einsatz von Streusalz aus Umweltschutzgründen verboten oder stark eingeschränkt. Häufig erlaubt sind stattdessen:

  • Sand
  • Splitt
  • Granulat

Streusalz ist meist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein Blick in die jeweilige kommunale Satzung ist daher unerlässlich.

Darf der Winterdienst übertragen werden?

Ja. Die WEG kann den Winterdienst z. B. übertragen auf:

  • einen professionellen Winterdienst
  • einen Hausmeisterservice
  • in Ausnahmefällen auf Mieter (vertraglich geregelt)

Wichtig ist jedoch: Die Verantwortung verschwindet dadurch nicht vollständig. Die WEG bzw. der Eigentümer bleibt verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung zu organisieren und zu kontrollieren.

Haftung trotz beauftragtem Dienstleister

Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, mit der Beauftragung einer Firma sei jede Haftung ausgeschlossen. Das ist rechtlich nicht korrekt.

Versicherung und Risiken

Zwar deckt die WEG-Haftpflichtversicherung Schäden aus der Verkehrssicherungspflicht in der Regel ab. Voraussetzung ist jedoch, dass der Winterdienst ordnungsgemäß organisiert war. Unklare Zuständigkeiten, fehlende Kontrolle oder keine Dokumentation können dazu führen, dass der Versicherungsschutz eingeschränkt ist.

Winterdienst in der WEG – wer haftet, wann muss geräumt werden?

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