Selbst handeln oder Verwaltung kontaktieren?
Viele Mieter fragen sich, in welchen Fällen sie sich eigentlich direkt an die Verwaltung / den Vermieter wenden sollten und wann sie selbst handeln müssen. Hier ein Überblick, der hilft, Missverständnisse und unnötige Wege zu vermeiden.
Grundsätzlich ist die Verwaltung / der Vermieter immer dann zuständig, wenn es um gemeinschaftliche Belange oder Schäden am Gebäude selbst geht, sowie bei Abrechnungsfragen.
Das betrifft zum Beispiel:
- Schäden am Dach, an der Fassade oder an der Heizungsanlage
- Defekte an gemeinschaftlich genutzten Anlagen wie Aufzug, Klingel, Treppenhausbeleuchtung oder Mülltonnen
- Allgemeine Fragen zur Nebenkostenabrechnung
- Anliegen, die das ganze Haus oder mehrere Parteien betreffen, z. B. Lärmbelästigung, Hausordnung, Müllentsorgung usw.
In solchen Fällen genügt meist eine kurze Nachricht per E-Mail, ein Anruf oder – sofern Ihre Verwaltung über ein Kundenportal verfügt – eine Meldung dort
Selbst tätig werden und wann melden?
Kleinere Reparaturen und Schönheitsmaßnahmen, die innerhalb der Wohnung durchgeführt werden und nur die eigene Mietwohnung betreffen, fallen in der Regel in die Verantwortung des Mieters. Im Folgenden finden Sie praxisnahe Beispiele aus dem Alltag, die verdeutlichen, wann Eigenverantwortung besteht und wann die Verwaltung eingeschaltet werden sollte.
- Silberfische. Schleichen in der Wohnung plötzlich kleine Silberfische umher, sollte der Mieter zunächst eigene Maßnahmen zur Bekämpfung durchführen und gleichzeitig prüfen, ob undichte Fugen oder andere Eintrittsstellen die Ursache sein könnten. Sollte der Befall zunehmen oder mehrere Wohnungen betroffen sein, ist die Verwaltung / der Vermieter zu informieren.
- Die regelmäßige Wartung und Instandsetzung von Fugen, insbesondere im Duschbereich, ist ein häufiges und wichtiges Thema, um Schäden an der Wohnung und am Bauwerk zu vermeiden. Hier ist der Mieter verpflichtet, die Fugen im Auge zu behalten und bei Bedarf zu erneuern.
- Wartung und Instandsetzung eigener Geräte (z. B. Geschirrspüler, Waschmaschine)
- Kleinstreparaturen (hier lohnt sich ein kurzer Blick in den Mietvertrag – dort ist meist genau geregelt, welche Reparaturen der Mieter übernehmen muss.)
- Bei geringfügigem Schimmelbefall sollte der Mieter diesen umgehend mit geeigneten, handelsüblichen Schimmelentfernern beseitigen und gleichzeitig sein Heiz- und Lüftungsverhalten überprüfen, um erneuter Feuchtigkeitsbildung vorzubeugen. Um Schimmelbildung zu verhindern, spielt die Raumtemperatur eine zentrale Rolle, vor allem in Feuchträumen wie dem Bad. Bäder sollten eine Temperatur zwischen 22 – 24 °C haben; nach dem Duschen 10–15 Minuten lüften, regelmäßig 2–3× täglich querlüften und keine feuchte Wäsche in Wohnräumen trocknen. Tritt Schimmel trotz korrekt ausgeführtem Lüften und Heizen erneut auf, sollte die Verwaltung / der Vermieter informiert werden, damit geprüft werden kann, ob bauliche Ursachen, wie beispielsweise Wärmebrücken, vorliegen.
- Bei einer Rohrverstopfung sollte der Mieter zunächst versuchen, diese eigenständig zu beseitigen, beispielsweise durch mechanische Methoden oder sanfte Reinigungsmittel auf Basis von Enzymen bzw. Hausmittel wie Essig und heißes Wasser. Auf aggressive chemische Rohrreiniger sollte verzichtet werden, da diese Rohre und Dichtungen beschädigen können. Gelingt die Beseitigung nicht, ist die Verwaltung / der Vermieter zu informieren. Sollte festgestellt werden, dass die Verstopfung auf Verschulden des Mieters zurückzuführen ist (z. B. durch Feuchttücher, Essensreste oder Haare), können die entstehenden Kosten dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
- Schließen Fenster oder Innentüren schwer, sollte der Mieter zunächst leichte Justierungen oder Schmierungsarbeiten selbst durchführen. Bleibt das Problem bestehen oder liegt ein Defekt am Bauteil vor, ist die Verwaltung / der Vermieter zu informieren.
- Bei defekten technischen Einrichtungen wie Steckdosen oder Lichtschaltern kann der Mieter kleinere Reparaturen, etwa den Austausch von Leuchtmitteln, selbst übernehmen. Bei Problemen an elektrischen Leitungen oder bei potenzieller Gefahr durch Kurzschluss ist hingegen unverzüglich die Verwaltung zu informieren. Sicherheit hat stets Vorrang
Sollte einmal Gefahr in Verzug bestehen und die Verwaltung nicht sofort erreichbar sein, dürfen Sie selbstverständlich selbst eine Fachfirma beauftragen, um Schäden zu verhindern – so können Sie sich jederzeit sicher fühlen.