Vermieterpfandrecht (§562 BGB) Der Vermieter hat ein gesetzliches Pfandrecht an den in die Wohnung eingebrachten Sachen.
Besichtigungsrecht (ergibt sich aus §535 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §809 BGB) Der Vermieter hat alle 2 Jahre ein allgemeines Besichtigungsrecht. Weiterhin kann der Vermieter die Wohnung aus gegebenem Anlass besichtigen.
Umlage von Kosten für Kleinstreparaturen (zulässig nach §535 BGB) Für Kleinstreparaturen bis ca. 100-125€(p.a. max. 8% der Jahresmiete bzw. max. 150€ p.a.) kann im Mietvertrag geregelt werden, dass Mieter dafür selbst aufkommen müssen (nur Gegenstände, die dem regelmäßigen Gebrauch des Mieters betreffen und zu dem der Mieter Zugang hat).
Rechte des Mieters
Mietminderungsrecht (§536 BGB) Voraussetzungen für eine wirksame Mietminderung:
Der Mieter hat den Mangel angezeigt
Der Mieter hat den Mangel nicht zu vertreten
Der Mieter kannte den Mangel bei Vertragsabschluss nicht
Aufrechnungsrecht (§536 GBG) Der Mieter kann Mietforderungen gegen Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche aufrechnen, die aus einem Mangel an der Mietsache resultieren.
Wegnahmerecht (§539 BGB) Der Mieter ist berechtigt eine Einrichtung mitzunehmen, mit der er die Mietsache ausgestattet hat.
Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) Der Mieter darf unter bestimmten Bedingungen selbst eine Reparatur veranlassen und die Kosten vom Vermieter zurückverlangen. Voraussetzungen:
es besteht ein Mangel an der Mietsache
der Mieter hat den Mangel schriftlich angezeigt und eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt -Androhung der Ersatzvornahme-
Wenn der Vermieter nicht tätig wird, darf der Mieter eine Fachfirma beauftragen und die notwendigen Kosten vom Vermieter zurückfordern
Pflichten des Vermieters
Gebrauchsüberlassungspflicht (§535 BGB) Der Vermieter muss dem Mieter den Besitz an der Wohnung verschaffen.
Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht (§535 BGB)
Informations- und Aufklärungspflicht (z.B. im Vorwege vor baulichen Maßnahmen) (§555c und § 555a Abs.2 BGB)
Fürsorgepflicht (Schaden ist von dem Mieter abzuwenden) (Abgeleitet aus §241 Abs.2 BGB und §535 Abs.1 Satz 2 BGB)
Durchsetzung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs (z.B. Durchsetzung der Hausordnung) (§535 BGB und §541 BGB)
Erstellung einer Betriebskostenabrechnung bei vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen (§553 Abs.3 BGB)
Verkehrssicherungspflicht (z.B. Schnee- und Eisbeseitigung) (Keine direkte Norm, ergibt sich aus §823 Abs. 1 BGB, teilweise auch §535 BGB)
Pflichten des Mieters
Mietzahlungsverpflichtung (§556b Abs.1 BGB)
Obhutspflicht (abgeleitet aus §241 Abs.2 BGB und konkretisiert durch §538 BGB) Der Mieter hat stets einen sorgfältigen Umgang mit der Mietsache zu pflegen und Schaden von der Mietsache abzuwenden.
Anzeigepflicht (§536c BGB) Der Mieter muss dem Vermieter unverzüglich über Mängel an der Mietsache informieren.
Duldungspflicht (§555a Abs.1 und §555d BGB) Der Mieter hat Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen stets zu dulden. und Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich zu dulden. Ausnahmen bei Modernisierungen gelten, wenn die Maßnahme für den Mieter eine besondere Härte darstellt.