Rechte und Pflichten im Mietrecht

Rechte des Vermieters

  • Vermieterpfandrecht (§562 BGB)
    Der Vermieter hat ein gesetzliches Pfandrecht an den in die Wohnung eingebrachten Sachen.
  • Besichtigungsrecht (ergibt sich aus §535 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §809 BGB)
    Der Vermieter hat alle 2 Jahre ein allgemeines Besichtigungsrecht.
    Weiterhin kann der Vermieter die Wohnung aus gegebenem Anlass besichtigen.
  • Umlage von Kosten für Kleinstreparaturen (zulässig nach §535 BGB)
    Für Kleinstreparaturen bis ca. 100-125€(p.a. max. 8% der Jahresmiete bzw. max. 150€ p.a.) kann im Mietvertrag geregelt werden, dass Mieter dafür selbst aufkommen müssen (nur Gegenstände, die dem regelmäßigen Gebrauch des Mieters betreffen und zu dem der Mieter Zugang hat).

Rechte des Mieters

  • Mietminderungsrecht (§536 BGB)
    Voraussetzungen für eine wirksame Mietminderung:
    • Der Mieter hat den Mangel angezeigt
    • Der Mieter hat den Mangel nicht zu vertreten
    • Der Mieter kannte den Mangel bei Vertragsabschluss nicht
  • Aufrechnungsrecht (§536 GBG)
    Der Mieter kann Mietforderungen gegen Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche aufrechnen, die aus einem Mangel an der Mietsache resultieren.
  • Wegnahmerecht (§539 BGB)
    Der Mieter ist berechtigt eine Einrichtung mitzunehmen, mit der er die Mietsache ausgestattet hat.
  • Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB)
    Der Mieter darf unter bestimmten Bedingungen selbst eine Reparatur veranlassen und die Kosten vom Vermieter zurückverlangen.
    Voraussetzungen:
    • es besteht ein Mangel an der Mietsache
    • der Mieter hat den Mangel schriftlich angezeigt und eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt -Androhung der Ersatzvornahme-
    Wenn der Vermieter nicht tätig wird, darf der Mieter eine Fachfirma beauftragen und die notwendigen Kosten vom Vermieter zurückfordern

Pflichten des Vermieters

  • Gebrauchsüberlassungspflicht (§535 BGB)
    Der Vermieter muss dem Mieter den Besitz an der Wohnung verschaffen.
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht (§535 BGB)
  • Informations- und Aufklärungspflicht (z.B. im Vorwege vor baulichen Maßnahmen)
    (§555c und § 555a Abs.2 BGB)
  • Fürsorgepflicht (Schaden ist von dem Mieter abzuwenden)
    (Abgeleitet aus §241 Abs.2 BGB und §535 Abs.1 Satz 2 BGB)
  • Durchsetzung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs (z.B. Durchsetzung der Hausordnung)
    (§535 BGB und §541 BGB)
  • Erstellung einer Betriebskostenabrechnung bei vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen
    (§553 Abs.3 BGB)
  • Verkehrssicherungspflicht (z.B. Schnee- und Eisbeseitigung)
    (Keine direkte Norm, ergibt sich aus §823 Abs. 1 BGB, teilweise auch §535 BGB)

Pflichten des Mieters

  • Mietzahlungsverpflichtung (§556b Abs.1 BGB)
  • Obhutspflicht (abgeleitet aus §241 Abs.2 BGB und konkretisiert durch §538 BGB)
    Der Mieter hat stets einen sorgfältigen Umgang mit der Mietsache zu pflegen und Schaden von der Mietsache abzuwenden.
  • Anzeigepflicht (§536c BGB)
    Der Mieter muss dem Vermieter unverzüglich über Mängel an der Mietsache informieren.
  • Duldungspflicht (§555a Abs.1 und §555d BGB)
    Der Mieter hat Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen stets zu dulden.
    und Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich zu dulden.
    Ausnahmen bei Modernisierungen gelten, wenn die Maßnahme für den Mieter eine besondere Härte darstellt.

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