Hausgeldabrechnung & Abrechnungsspitze – was Eigentümer wirklich wissen sollten
Einmal jährlich erhalten Wohnungseigentümer, die eine Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft besitzen, die Hausgeldabrechnung. Spätestens in der Eigentümerversammlung taucht dann ein Begriff auf, der häufig für Verwirrung sorgt: Abrechnungsspitze.
Wichtig zu wissen: Beschlossen wird nicht die Hausgeldabrechnung selbst, sondern die Abrechnungsspitze.
Was ist die Hausgeldabrechnung?
Die Hausgeldabrechnung ist eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für ein abgeschlossenes Wirtschaftsjahr.
Sie zeigt transparent:
- welche Kosten tatsächlich angefallen sind
- welche Hausgeldvorauszahlungen laut Wirtschaftsplan geschuldet waren
- wie die Kosten nach Verteilungsschlüsseln auf die einzelnen Eigentümer entfallen
Die Hausgeldabrechnung dient der Nachvollziehbarkeit und Kontrolle – sie ist keine Zahlungsaufforderung an sich.
Warum wird nicht die Hausgeldabrechnung beschlossen?
Nach aktueller Rechtslage wird die Hausgeldabrechnung nicht mehr insgesamt beschlossen. Stattdessen beschließt die Eigentümerversammlung ausschließlich die Abrechnungsspitze.
Der Hintergrund:
Die Abrechnung stellt Zahlen dar – rechtsverbindlich wird nur der finanzielle Ausgleich, also das Ergebnis.
Was ist die Abrechnungsspitze?
Die Abrechnungsspitze ist die Differenz zwischen:
- den im Wirtschaftsplan beschlossenen Hausgeldvorauszahlungen (Soll)
- und den tatsächlich angefallenen Kosten (Ist) des Wirtschaftsjahres
Kurz gesagt:
Sie zeigt, was am Ende auszugleichen ist.
Nur dieser Differenzbetrag wird per Beschluss festgelegt und ist zahlungswirksam.
Welche Kosten aus der Hausgeldabrechnung nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen
Nicht umlagefähig – und damit immer vom Eigentümer selbst zu tragen – sind insbesondere Verwaltungskosten (z. B. Verwalterhonorar), Kosten der Eigentümerversammlung, Kontoführungs- und Bankgebühren der WEG, Instandhaltungs- und Reparaturkosten, Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage, Sonderumlagen sowie Rechts- und Beratungskosten der Gemeinschaft.
Diese Positionen dürfen weder direkt noch indirekt über die Betriebskostenabrechnung an den Mieter weitergegeben werden.